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   LG Hamburg, 15.04.2014 - 312 O 536/13   

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https://dejure.org/2014,79160
LG Hamburg, 15.04.2014 - 312 O 536/13 (https://dejure.org/2014,79160)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2014 - 312 O 536/13 (https://dejure.org/2014,79160)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 2014 - 312 O 536/13 (https://dejure.org/2014,79160)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, Art 9 Abs 1 Buchst a EGV 40/94
    Unterlassungsanspruch wegen Markenverletzung: Anzeige von Fremdprodukten bei Eingabe einer Wortmarke für Bekleidungsartikel in die interne Suchmaschine eines Online-Versandhandelshauses

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 139/07

    pcb - Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken bei Google Adwords

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2014 - 312 O 536/13
    Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen sich dem Internetnutzer der in der Suchzeile sichtbar bleibende Suchbegriff nach wie vor zunächst als derjenige Begriff darstellt, den er selbst eingegeben hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 502, 505 Rz 23 - pcb ).

    Eine zurechenbare markenmäßige Verwendung liegt vor, wenn der Internetnutzer in dem nach Erscheinen der aufgerufenen Seite im Textfeld sichtbar bleibenden Suchbegriff nicht lediglich seine eigene Verwendung dieses Begriffs (wieder)erkennt, sondern zugleich die Verwendung dieses Begriffs durch die Suchseite, möglicherweise auch im Auftrag eines Dritten, als einen Hinweis auf die Herkunft von bestimmten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2009, Az. I ZR 139/07, GRUR 2009, 502, 505 Rz. 23 - pcb ).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2014 - 312 O 536/13
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- und Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer, also als Herkunftshinweis, dient (ständ. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 835, 837 Rz. 23 - powerball ; BGH, GRUR 2009, 1055, 1058 - Rz. 49 - airdsl ; BGH, GRUR 2009, 871, 872 Rz. 20 - Ohrclips ; BGH, GRUR 2005, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck ).

    Ob das als Suchwort verwendete Zeichen "mymo" in der von der Antragstellerin vermuteten Weise als Schlüsselwort oder Metatag dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der Internetsuchmaschine zu beeinflussen und dem Nutzer auf der Internetseite der Antragsgegnerin Waren anzuzeigen, die nicht unter die Marke passen, weil sie von einem ganz anderen Hersteller stammen als dem Hersteller von Bekleidung der Marke myMO, kann dahinstehen (zu einer solchen Konstellation: BGH, Urteil vom 4.2.2010, Az. I ZR 51/08, GRUR 2010, 835, insbes. S. 837 Rz. 25 - powerball).

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06

    Ohrclips - Bewerbung "à la Cartier" für Cartier-fremde Produkte ist

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2014 - 312 O 536/13
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- und Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer, also als Herkunftshinweis, dient (ständ. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 835, 837 Rz. 23 - powerball ; BGH, GRUR 2009, 1055, 1058 - Rz. 49 - airdsl ; BGH, GRUR 2009, 871, 872 Rz. 20 - Ohrclips ; BGH, GRUR 2005, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck ).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2014 - 312 O 536/13
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- und Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer, also als Herkunftshinweis, dient (ständ. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 835, 837 Rz. 23 - powerball ; BGH, GRUR 2009, 1055, 1058 - Rz. 49 - airdsl ; BGH, GRUR 2009, 871, 872 Rz. 20 - Ohrclips ; BGH, GRUR 2005, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck ).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2014 - 312 O 536/13
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- und Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer, also als Herkunftshinweis, dient (ständ. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 835, 837 Rz. 23 - powerball ; BGH, GRUR 2009, 1055, 1058 - Rz. 49 - airdsl ; BGH, GRUR 2009, 871, 872 Rz. 20 - Ohrclips ; BGH, GRUR 2005, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck ).
  • LG Hamburg, 18.07.2017 - 312 O 303/16

    Markenverletzung bei Suchvorgängen im Internet: Anzeige eines Fremdprodukts nach

    Die Klägerin erwirkte hinsichtlich der Verwendung der Marke "mymo" eine einstweilige Verfügung der Kammer (312 O 536/13), während sie den Antrag bezüglich der Marke "MO" nach einem Hinweis der Kammer zurücknahm.

    Soweit der Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 2. bezüglich der Marke "myMO" betroffen ist, handelt es sich um die Hauptsache zu dem Verfügungsverfahren 312 O 536/13, so dass hinsichtlich der Begründung vollumfänglich auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.9.2015 (5 U 43/14, Anlage K 3) Bezug genommen wird.

  • OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14

    Markenverletzungsverfahren: Anzeige eines Fremdprodukts nach Eingabe der Marke in

    Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.04.2014, Aktenzeichen: 312 O 536/13, wird aufgehoben.
  • LG Hamburg, 18.07.2017 - 312 O 302/16

    Markenverletzung im Internet: Verwechslungsgefahr bei Anzeige von Fremdprodukten

    Daraus entwickelten sich das einstweilige Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 312 O 536/13 (OLG Hamburg 5 U 43/14) und das Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen 312 O 303/16.
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